Aktueller Stand
Im Zuge der großen UWG-Novelle im Jahr 2004 wurden die Bereiche E-Mail-, Telefon- und Faxwerbung erstmalig in einem Gesetz normiert. Allerdings war bereits zuvor über Jahrzehnte durch Richterrecht (Bundesgerichtshof und Instanzgerichte) herausgebildet und immer wieder bestätigt worden, dass die werbliche Ansprache per Telefon – und dem folgend auch per Fax und per E-Mail - grundsätzlich ein Einverständnis erfordert (opt-in).
Zum 30 Dezember 2008 traten weitere Anpassungen in Kraft. Hintergrund war die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken. Diese sieht für den Bereich des unlauteren Verhaltens von Marktteilnehmern die gegenüber Verbrauchern vollständige Rechtsangleichung in den europäischen Mitgliedsstaaten vor (sogenannte Vollharmonisierung).
Gravierende Neuerungen brachte zum 4. August 2009 das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“. Die beiden für die Branche wesentlichen Elemente:
· Allgemeines Bußgeld: Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können seither mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Angesichts der bereits nach bisherigem Recht bestehenden ausreichenden juristischen Möglichkeiten war und ist dies für den DDV ein permanenter Kritikpunkt - der Verband hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren vielerorts dazu detailliert Stellung genommen.
· Rufnummernübermittlung/Verbot der Rufnummernunterdrückung: Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Anzuzeigen ist die Rufnummer des Anrufenden. Viele unerwünschte Werbeanrufe konnten zuvor nicht verfolgt werden, weil der Anrufer nicht feststellbar war. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Der DDV hatte mehrfach deutlich gemacht, dass das Verbot im Sinne der vom Verband geforderten Transparenz zu begrüßen ist.